Vor Beginn der Arbeiten sind die unter 5 genannten Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen. Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften (BGV A1 §§ 21, 22 sowie BGR 500, Kap. 2.26), ggf. die Landesverordnungen zur Verhütung von Bränden und die Sicherheitsvorschriften der Versicherer sind zu beachten.
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